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Werner Mihm
Moldaustr. 5
36041 Fulda
Tel. +49 661 9527564
Fax +49 661 9527565
mobil +49 172 6600984
UBundHV-Mihm@t-online.de
www.werner-mihm.de
Steueridendifikationsnummer 93 473 580 165

Für die Handelsvertretung gelten die jeweiligen "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" der vertretenen Werke.

Die folgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ gelten für Verträge zwischen der Unternehmensberatung  Werner Mihm (im Folgenden "Werner Mihm" genannt) und seinen Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
1.    Umfang und Ausführung des Auftrages Für den Umfang der von Werner Mihm zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt. Werner Mihm wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zu Grunde legen. Soweit er Unrichtigkeiten feststellt, ist er verpflichtet, darauf hinzuweisen. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich verein­bart ist. Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar. Sie ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist die Werner Mihm im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet.  
  2.    Verschwiegenheitspflicht Werner Mihm verpflichtet sich, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter und Kooperationspartnern von Werner Mihm. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen von Werner Mihm erforderlich ist. Werner Mihm ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist. Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte bleiben unberührt. Werner Mihm darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.
  3.    Mitwirkung Dritter Werner Mihm ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkun­dige Dritte sowie Daten verarbeitende Unternehmen heranzuziehen. Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und Daten verarbeitenden Unternehmen hat Werner Mihm dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend Nr. 2 Abs. 1 verpflichten. Werner Mihm ist berechtigt, allgemeinen Vertretern des Auftragsgebers (Steuerberater, Rechtsanwälte usw.) sowie Praxistreuhändern im Falle seiner Bestellung Einsichtnahme in die Handakten zu verschaffen.
  4.    Mängelbeseitigung Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Werner Mihm ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Beseitigt Werner Mihm die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer an­gemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten von Werner Mihm die Mängel durch eine andere Unternehmensberatungsgesellschaft beseiti­gen lassen, bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Rechenfehler) können von Werner Mihm jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf werner Mihm Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen von Werner Mihm den Interessen des Auftraggebers vorgehen.  
  5.    Haftung   Werner Mihm haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von ihm oder seinem Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet Werner Mihm nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder 2 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefällen vorliegt. Die Haftung von Werner Mihm ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 2 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.   Die Regelungen des vorstehenden Absatzes gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.   Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.   Sofern Auskünfte erteilt werden, die auf Informationen des Auftraggebers beruhen, ist eine Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Informationen nicht Gegenstand des Auftrages. Deshalb übernimmt Werner Mihm für die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihr übergebenen Unterlagen keine Haftung.
   6.    Pflichten des Auftraggebers Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er Werner Mihm unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass Werner Mihm eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Mandant ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen von Werner Mihm zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu hal­ten. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit von Werner Mihm oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse von Werner Mihm nur mit deren schriftlicher Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.  
  7.    Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Nr. 6 oder sonst wie obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der von Werner Mihm angebotenen Leistung in Verzug, so ist Werner Mihm berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf Werner Mihm den Vertrag fristlos kündigen (vgl. Nr. 10 Abs. 3). Unberührt bleibt der Anspruch von Werner Mihm auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn Werner Mihm von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
  8.    Bemessung der Vergütung Die Vergütung (Honorar und Auslagenersatz) von Werner Mihm für seine Tätigkeit bemisst sich nach dem jeweiligen Dienstleistungsvertrag. Für Tätigkeiten, die in dem Dienstleistungsvertrag keine Regelung erfahren gilt die vereinbarte Vergütung, anderenfalls die übliche Vergütung. Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch von Werner Mihm ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch von werner Mihm ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.   
  9.    Vorschuss Für bereits entstandene und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen kann Werner Mihm einen Vorschuss fordern. Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann Werner Mihm nach vorheriger Ankündigung ihre weitere Tätigkeit für den Mandanten einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Werner Mihm ist verpflichtet, seine Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Mandanten rechtzeitig bekanntzugeben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.  
  10.    Beendigung des Vertrags Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung. Da Coaching einen Prozess darstellt, hat jeder Coaching-Vertrag eine Mindestlaufzeit von zwölf Monaten und kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Mindestlaufzeit gekündigt werden. Wird der Vertrag nicht zu diesem Zeitpunkt gekündigt, verlängert er sich jeweils um weitere zwölf Monate, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeweiligen Verlängerungszeitraums gekündigt wird. Eine Kündigung ist schriftlich per Einschreiben zu erklären und kann nicht durch elektronische Form ersetzt werden. Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Vertrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB darstellt – von jedem Vertragspartner nach Maßgabe der §§ 626 ff. BGB gekündigt werden; die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll. Bei Kündigung des Vertrags durch Werner Mihm sind zur Vermeidung von Rechtsverlusten des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z. B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf). Werner Mihm ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Außerdem ist Werner Mihm verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen. Nach Beendigung des Mandatsverhältnisses sind die Unterlagen bei Werner Mihm abzuholen.  
  11.    Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch von Werner Mihm nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll.
  12.    Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von              Arbeitsergebnissen und Unterlagen Werner Mihm hat die Handakten auf die Dauer von sieben Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn Werner Mihm den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist. Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die Werner Mihm aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen  Werner Mihm und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere. Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrags, hat Werner Mihm dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Werner Mihm kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten. Werner Mihm kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Bis zur Beseitigung vom Auftraggeber rechtzeitig gel­tend gemachter Mängel ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung eines angemessenen Teils der Vergütung berechtigt.
13.    Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung von Werner Mihm, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird.  
  14.    Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt.
  15.    Änderungen und Ergänzungen Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform.!