Für die Handelsvertretung gelten die jeweiligen "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" der vertretenen Werke.
Die folgenden „Allgemeinen
Geschäftsbedingungen“ gelten für Verträge zwischen der Unternehmensberatung Werner Mihm (im Folgenden "Werner Mihm" genannt) und seinen
Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart
oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
1. Umfang und
Ausführung des Auftrages
Für den Umfang der von Werner Mihm zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag
maßgebend.
Der Auftrag wird nach
den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt.
Werner Mihm wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als
richtig zu Grunde legen. Soweit er Unrichtigkeiten feststellt, ist er
verpflichtet, darauf hinzuweisen.
Die Prüfung der
Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen
und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag,
wenn dies schriftlich vereinbart ist.
Der Auftrag stellt keine
Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar.
Sie ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine
Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln
nicht möglich, ist die Werner Mihm im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen
berechtigt und verpflichtet.
2.
Verschwiegenheitspflicht
Werner Mihm verpflichtet sich, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der
Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es
sei denn, dass der Auftraggeber ihn schriftlich von dieser Verpflichtung
entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses fort.
Die
Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter und Kooperationspartnern von Werner Mihm.
Die
Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung
berechtigter Interessen von Werner Mihm erforderlich ist. Werner Mihm ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach
den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information
und Mitwirkung verpflichtet ist.
Gesetzliche Auskunfts- und
Aussageverweigerungsrechte bleiben unberührt.
Werner Mihm darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die
Ergebnisse ihrer Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers
aushändigen.
3.
Mitwirkung
Dritter
Werner Mihm ist
berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie
Daten verarbeitende Unternehmen heranzuziehen.
Bei der Heranziehung von
fachkundigen Dritten und Daten verarbeitenden Unternehmen hat Werner Mihm dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend Nr. 2
Abs. 1 verpflichten.
Werner Mihm ist berechtigt, allgemeinen Vertretern des Auftragsgebers (Steuerberater,
Rechtsanwälte usw.) sowie Praxistreuhändern im Falle seiner Bestellung
Einsichtnahme in die Handakten zu verschaffen.
4.
Mängelbeseitigung
Der Auftraggeber hat
Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Werner Mihm ist Gelegenheit
zur Nachbesserung zu geben.
Beseitigt Werner Mihm die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist
oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten von Werner Mihm die Mängel durch eine andere Unternehmensberatungsgesellschaft
beseitigen lassen, bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder
Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.
Offenbare
Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Rechenfehler) können von Werner Mihm jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf werner Mihm Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers
berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte
Interessen von Werner Mihm den Interessen des Auftraggebers
vorgehen.
5.
Haftung
Werner Mihm haftet in Fällen des
Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von ihm oder seinem Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet Werner Mihm nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder 2 dieses Absatzes
aufgeführten Ausnahmefällen vorliegt. Die Haftung von Werner Mihm ist auch
in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 2 dieses Absatzes
aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
Die Regelungen des vorstehenden Absatzes gelten
für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der
Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem
Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem
Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch
auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des
Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht
verbunden.
Sofern Auskünfte erteilt werden, die auf
Informationen des Auftraggebers beruhen, ist eine Überprüfung der Richtigkeit
und Vollständigkeit dieser Informationen nicht Gegenstand des Auftrages. Deshalb
übernimmt Werner Mihm für die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihr
übergebenen Unterlagen keine Haftung.
6.
Pflichten des
Auftraggebers
Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung
verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich
ist. Insbesondere hat er Werner Mihm unaufgefordert alle für die
Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu
übergeben, dass Werner Mihm eine angemessene Bearbeitungszeit zur
Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge
und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der
Mandant ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen von Werner Mihm zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu
halten.
Der Auftraggeber hat alles zu
unterlassen, was die Unabhängigkeit von Werner Mihm oder seiner
Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.
Der Auftraggeber verpflichtet
sich, Arbeitsergebnisse von Werner Mihm nur mit deren schriftlicher
Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die
Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
7.
Unterlassene
Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers
Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Nr. 6 oder sonst wie obliegende
Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der von Werner Mihm
angebotenen Leistung in Verzug, so ist Werner Mihm berechtigt, eine
angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des
Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf Werner Mihm den Vertrag fristlos kündigen (vgl. Nr. 10 Abs. 3).
Unberührt bleibt der Anspruch von Werner Mihm auf Ersatz der ihm durch den
Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen
Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn Werner Mihm von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch
macht.
8.
Bemessung der
Vergütung
Die Vergütung (Honorar und
Auslagenersatz) von Werner Mihm für seine Tätigkeit bemisst sich nach dem
jeweiligen Dienstleistungsvertrag.
Für Tätigkeiten, die in dem
Dienstleistungsvertrag keine Regelung erfahren gilt die vereinbarte Vergütung,
anderenfalls die übliche Vergütung.
Eine Aufrechnung gegenüber
einem Vergütungsanspruch von Werner Mihm ist nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
Eine Aufrechnung gegenüber
einem Vergütungsanspruch von werner Mihm ist nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
9.
Vorschuss
Für bereits entstandene und
die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen kann Werner Mihm
einen Vorschuss fordern.
Wird der eingeforderte
Vorschuss nicht gezahlt, kann Werner Mihm nach vorheriger Ankündigung
ihre weitere Tätigkeit für den Mandanten einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Werner Mihm ist verpflichtet, seine Absicht, die Tätigkeit einzustellen,
dem Mandanten rechtzeitig bekanntzugeben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus
einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.
10. Beendigung des
Vertrags
Der Vertrag endet durch
Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit
oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt
der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft
durch deren Auflösung.
Da Coaching einen Prozess
darstellt, hat jeder Coaching-Vertrag eine Mindestlaufzeit von zwölf Monaten und
kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Mindestlaufzeit gekündigt
werden. Wird der Vertrag nicht zu diesem Zeitpunkt gekündigt, verlängert er sich
jeweils um weitere zwölf Monate, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten
zum Ende eines jeweiligen Verlängerungszeitraums gekündigt wird. Eine Kündigung
ist schriftlich per Einschreiben zu erklären und kann nicht durch elektronische
Form ersetzt werden.
Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener
Vertrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675
BGB darstellt – von jedem Vertragspartner nach Maßgabe der §§ 626 ff. BGB
gekündigt werden; die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Soweit im
Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen
Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit
diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt
werden soll.
Bei Kündigung des Vertrags
durch Werner Mihm sind zur Vermeidung von Rechtsverlusten des
Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar
sind und keinen Aufschub dulden (z. B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem
Fristablauf).
Werner Mihm ist
verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält
oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
Außerdem ist Werner Mihm verpflichtet, dem Auftraggeber die
erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand der
Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft
abzulegen.
Nach Beendigung des
Mandatsverhältnisses sind die Unterlagen bei Werner Mihm
abzuholen.
11.
Vergütungsanspruch
bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags
Endet der
Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der
Vergütungsanspruch von Werner Mihm nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall
hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die
gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden
soll.
12. Aufbewahrung, Herausgabe und
Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen
Werner Mihm hat
die Handakten auf die Dauer von sieben Jahren nach Beendigung des Auftrags
aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses
Zeitraums, wenn Werner Mihm den Auftraggeber schriftlich aufgefordert
hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser
Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht
nachgekommen ist.
Zu den Handakten im Sinne
dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die Werner Mihm aus
Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten
hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen Werner Mihm und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser
bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen
Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.
Auf Anforderung des
Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrags, hat Werner Mihm
dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Werner Mihm kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber
zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und
zurückbehalten.
Werner Mihm kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit
die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger
Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen
würde. Bis zur Beseitigung vom Auftraggeber rechtzeitig geltend gemachter
Mängel ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung eines angemessenen Teils der
Vergütung berechtigt.
13.
Anzuwendendes
Recht und Erfüllungsort
Für den Auftrag, seine
Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches
Recht.
Erfüllungsort ist der Ort
der beruflichen Niederlassung von Werner Mihm, soweit nicht etwas anderes vereinbart
wird.
14. Wirksamkeit bei
Teilnichtigkeit
Falls
einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden
sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.
Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem
angestrebten Ziel möglichst nahe kommt.
15.
Änderungen und
Ergänzungen
Änderungen und Ergänzungen dieser
Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform.!